UWG § 9 Abs 3
MSchG § 4
Die Verwendung der Begriffe „(Stadt-)Fernsehen“ bzw „TV“ in einer die Vorführung von Endlos-Videobändern in Fußgängerunterführungen, wobei Kurzfassungen aktueller Kinofilme, Veranstaltungsinformationen und Werbefilme gezeigt werden, betreffenden Marke stellt insofern ein Registrierungshindernis iSd § 4 Abs 2 Z 4 MSchG dar, als die verwendeten Zeichen Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Gemäß des auch in diesem Fall geltenden Grundsatzes zu § 2 UWG, wonach bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigte Auslegung gegen steh gelten lassen muß, kann sich der Markeninhaber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Verwenden von Fernsehmonitoren, auf denen ein Videoband abgespielt wird, unter den Begriff „Fernsehen“ subsumiert werden kann. Da unter diesem Begriff ganz allgemein das Verbreiten von Informationen mit Hilfe elektrischer Wellen bei Vorhandensein einer entsprechenden Infrastruktur verstanden wird, ist der in der Marke enthaltene Begriff „Fernsehen“ - jedenfalls iSd Unklarheitenregel - zur Täuschung geeignet.