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Einforderung der restlichen Stammeinlage durch Geschäftsführer

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 272 Heft 8 v. 1.8.1992

GmbHG § 35 Abs 1 Z 2

Im Gesellschaftsvertrag kann anstelle der Gesellschafterversammlung einem anderen Gesellschaftsorgan oder Organmitglied, daher auch dem Geschäftsführer, die Entscheidung über die Einforderung der (restlichen) Stammeinlage übertragen werden.

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