ABGB § 472
Bloße Wettbewerbsbeschränkungen betreffen nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltet; sie können daher nicht Gegenstand einer absolut wirkenden Dienstbarkeit, sondern nur Inhalt obligatorischer Verpflichtungen sein.