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Solidarhaftung von Miteigentümern bei Vertragsschluß

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 270 Heft 8 v. 1.8.1992

ABGB §§ 891, 1029

Mehrere Personen haften dann solidarisch, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen erteilen; es haften daher auch alle Miteigentümer eines Hauses solidarisch für die Provision des Immobilienmaklers, wenn sich einer der Miteigentümer, der als solcher und als Bevollmächtigter der übrigen auftritt, eines Immobilienmaklers (hier für den Verkauf der Liegenschaft) bedient.

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