ABGB §§ 891, 1029
Mehrere Personen haften dann solidarisch, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen erteilen; es haften daher auch alle Miteigentümer eines Hauses solidarisch für die Provision des Immobilienmaklers, wenn sich einer der Miteigentümer, der als solcher und als Bevollmächtigter der übrigen auftritt, eines Immobilienmaklers (hier für den Verkauf der Liegenschaft) bedient.