EStG § 34
1. Die Beeinträchtigung der Wohnsituation durch ein Fußballstadion (Lärm, Flutlichtanlage uä) kann nicht mit einem Katastrophenschaden iSd § 34 Abs 6 EStG 1972 gleichgesetzt werden, zumal darunter nur Schäden nach Naturkatastrophen fallen. Die Anschaffung einer Ersatzwohnung führt daher zu keiner außergewöhnlichen Belastung.