Der VfGH hat beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 2 GebG zu prüfen (Beschluß vom 3. 12. 1991, B 1410/90); nach § 15 Abs 2 GebG gilt als Urkunde anstelle eines Annahmeschreibens auch ein schriftliches Vertragsanbot, „wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt“.