ABGB §§ 920, 1295
EO § 368
Das Interesse kann anstelle des ursprünglich Geschuldeten nur dann gefordert werden, wenn hiefür im materiellen Recht eine Anspruchsgrundlage besteht; eine solche Anspruchsgrundlage ist die Unmöglichkeit oder Vereitelung der Leistung, allenfalls auch eine deliktische Schadenersatzpflicht (hier: Verweigerung der Rückgabe des anvertrauten Gutes bis zur Interessenklage).