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Anspruchsgrundlage für Interessenklage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 242 Heft 7 v. 1.7.1992

ABGB §§ 920, 1295

EO § 368

Das Interesse kann anstelle des ursprünglich Geschuldeten nur dann gefordert werden, wenn hiefür im materiellen Recht eine Anspruchsgrundlage besteht; eine solche Anspruchsgrundlage ist die Unmöglichkeit oder Vereitelung der Leistung, allenfalls auch eine deliktische Schadenersatzpflicht (hier: Verweigerung der Rückgabe des anvertrauten Gutes bis zur Interessenklage).

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