GrEStG § 1 Abs 2
1. Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG ist es, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über die Liegenschaft den in § 1 Abs 1 GrEStG beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, daß sie wie diese ermöglichen, sich den Wert der Liegenschaft für eigene Rechnung nutzbar zu machen.