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Inländische Gerichtsbarkeit für ausländischen Reiseveranstalter

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 211 Heft 6 v. 1.6.1992

ABGB § 1002

JN § 99 Abs 3

Unter „Organ“ iSd § 99 Abs 3 JN werden nicht nur die gesetzlich oder satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen angesehen, sondern grundsätzlich auch ihre Bevollmächtigten und Beauftragten als ausdrücklich oder konkludent bestellte rechtsgeschäftliche Stellvertreter. Ein solcher Stellvertreter ist der Inhaber eines inländischen Reisebüros, dessen sich der ausländische Reiseveranstalter nicht nur zur Vermittlung von Reiseaufträgen, sondern bei der gesamten Vertragsgestaltung und auch zum Inkasso bedient.

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