ABGB § 1002
JN § 99 Abs 3
Unter „Organ“ iSd § 99 Abs 3 JN werden nicht nur die gesetzlich oder satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen angesehen, sondern grundsätzlich auch ihre Bevollmächtigten und Beauftragten als ausdrücklich oder konkludent bestellte rechtsgeschäftliche Stellvertreter. Ein solcher Stellvertreter ist der Inhaber eines inländischen Reisebüros, dessen sich der ausländische Reiseveranstalter nicht nur zur Vermittlung von Reiseaufträgen, sondern bei der gesamten Vertragsgestaltung und auch zum Inkasso bedient.