EO § 381 Z 2
GmbHG: §§ 15, 15 a
Bei Prüfung der Frage, ob sich der im Provisorialverfahren zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches hält, darf nicht engherzig vorgegangen werden; so kann das Begehren auf „Feststellung“ der Unwirksamkeit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen verbunden mit dem auf „Feststellung“, die gefährdete Partei sei nach wie vor Alleingesellschafter einer GmbH, durch Untersagung der Geschäftsführung gesichert werden. Die sicherungsweise Bestellung eines bestimmten anderen Geschäftsführers ist allerdings im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig und kann idR auch nicht in einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers umgedeutet werden.