I. Allgemeines
Die Bundesregierung ist im Arbeitsübereinkommen davon ausgegangen, daß die wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze aufgehoben, damit das UWG „dereguliert“ werden soll, daß jedoch „notwendige Adaptierungen“ durch eine Novelle des UWG erreicht werden sollen. Dabei soll vor allem die „Sicherung des fairen Wettbewerbs durch Schutz vor irreführender Werbung“ gewährleistet werden. Da wohl davon auszugehen ist, daß den Mitgliedern der Bundesregierung bekannt ist, daß irreführende Werbung in Österreich verboten ist (§ 2 UWG), haben diese offenbar einen über die derzeitige Gesetzeslage hinausgehenden Regelungsbedarf gesehen. In einem auch in der Literatur1) heftig diskutierten Gesetzwerdungsprozeß ist es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten über diesen „Regelungsrestbedarf“ gekommen. Aus den Gesetzesmaterialien2), insbesondere der „abweichenden persönlichen Stellungnahme der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic“ ergibt sich, daß man in den Ausschußberatungen vor allem dem „Ziel der Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung breiten Raum“ einräumte. Einzelne Rednerbeiträge haben „hervorgehoben, daß unter Umständen schon bald wieder mit einer Novellierung der Materie anhand der Erfahrungen der Praxis zu rechnen sein werde“. Das Gesetz wurde daher gleichsam „zur Probe“ der Praxis überantwortet und ist am 1. 4. 1992 in Kraft getreten.