EStG: § 37 Abs 2 Z 3
Für den Beginn der Siebenjahresfrist ist grundsätzlich (dh sofern kein Wechsel der Gewinnermittlung erfolgt ist) die Eröffnung des Betriebes oder der letzte Erwerb (entgeltlich oder unentgeltlich) maßgebend.
Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft aufgenommen, so läuft die Siebenjahresfrist daher grundsätzlich ab Beginn der Betätigung der Mitunternehmerschaft bzw ab Erwerb des Mitunternehmeranteils. Nur wenn eine bereits im Rahmen eines Einzelbetriebes ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft fortgesetzt wird (Buchwerteinbringung), richtet sich die Siebenjahresfrist bereits nach den Verhältnissen des eingebrachten Betriebes.