EStG: § 36
Sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und Sanierungsfähigkeit gegeben, kann eine gleichzeitig vorgenommene Umstrukturierung oder Änderung des Betriebsgegenstandes des weiterbestehenden Unternehmens die Anwendung des § 36 EStG nicht beeinträchtigen.