AußStrG §§ 229 ff
EheG: §§ 55 a, 81, 87 Abs 2, § 95
Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter, von diesem auf Grund einer nach § 55 a EheG getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Eheleute als Alleinmieter behandelt zu werden, kann innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG nur im nachehelichen Aufteilungsverfahren geltend gemacht werden.