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Begriff des „Unfalls“ nach Art 2 Z 1 AUVB 1965; überholende Kausalität und Beweislast

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 177 Heft 5 v. 1.5.1992

AUVB 1965: Art 2 Z 1

Ein Unfall iSd Art 2 Z 1 der AUVB 1985 liegt dann vor, wenn der Versicherte einen Vorgang bewußt und gewollt begonnen hat, diesen zunächst auch noch in seinem Ablauf beherrschte, danach aber die Kontrolle durch ein unerwartetes Geschehen verlor und das Geschehen nunmehr schädigend auf den Versicherten einwirkte.

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