ABGB § 1330 Abs 1
StGG: Art 17 a
Bei dem häufig beleidigenden oder herabsetzenden künstlerischen Ausdrucksmittel der Karikatur bedarf es zur rechtlichen Beurteilung erst einer Entzerrung zur Gewinnung ihres „Aussagekerns“; in erster Linie ist dieser auf seine Verletzungseignung zu untersuchen. Bei der erst dann zu überprüfenden karikaturistischen Einkleidung der Aussage ist hingegen kein allzu strenger Maßstab anzulegen, sodaß nicht schon jeder ansonsten beleidigenden Bezeichnung oder Darstellung Grenzen gesetzt werden.