GmbHG § 22 Abs 3, § 115
HGB § 244
Dem Gesellschafter der Muttergesellschaft mbH stehen Auskunfts- und Einsichtsrechte hinsichtlich des Tochterunternehmens zu. Ein Verweigerungsrecht der Gesellschaft besteht aber nicht nur dann, wenn der Informationsansprach Rechtsmißbrauch wäre oder einem gesetzlichen Verbot zuwiderliefe, sondern auch dann, wenn der Verwendungszweck der begehrten Information gesellschaftsfremd ist und daraus der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Schaden zu erwachsen droht, was etwa dann der Fall sein kann, wenn der Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen betreibt.