ABGB §§ 922 ff, 1167
UStG §§ 1, 4
Erbringt der Werkunternehmer (Verkäufer) dem Besteller (Käufer) Leistungen zur Mängelbehebung, kann er vom Subunternehmer (Lieferanten) die Umsatzsteuer für die von diesem zu vertretende Ersatzvornahme nur im Umfang seiner eigenen Umsatzsteuerpflicht - dh idR für Ersatzbeschaffung und für Abgeltung der Leistung anderer Unternehmer - begehren.