GebG: § 33 TP 16
Die Gebührenpflicht für Gesellschaftsverträge setzt voraus, daß ein bestimmtes Vermögen auf Dauer und nicht bloß vorübergehend für Gesellschaftszwecke verwendet wird. Keine Dauerverwendung liegt vor, wenn über Werte und Guthaben vom Gesellschafter frei disponiert werden kann.