Die (EDV-mäßig bereits 1991 umgestellte) Berechnung des einkommensteuerlichen Durchschnittssteuersatzes wurde nunmehr auch erlaßmäßig dem VwGH-Erk 18. 12. 1990, 89/14/0283, angepaßt. Der gegenteilige Erlaß vom 28. 11. 1990, AÖF 1991/18, wurde aufgehoben.
Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen: