GewStG: § 8 Z 1
1. Umfang des „Grundbesitzes“
Reinigungsgeräte, Rasenmäher, Schneeräumtraktor, Waschmaschine und Wandverkleidung sind dem Zubehör iSd § 51 Abs 1 BewG zuzurechnen und werden damit vom Einheitswert des Grundstücks erfaßt. Nicht als Zubehör sind jedoch die Möblage einer Hausbesorgerwohnung und die Einrichtung einer Portierloge anzusehen. Diese Wirtschaftsgüter sind nicht im Einheitswert des Grundstücks enthalten und daher im Einheitswert der Vermögensverwaltungsgesellschaft gesondert zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist auf die VwGH-Judikatur zu § 2 GrEStG 1955 und § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1959 hinzuweisen. Bei einem Cafe- und Pensionsbetrieb wurden Bäder, Duschen, WC, Waschtische und Brausen sowie die Einrichtung des Cafés (Kassettendecke, Wandvertäfelung, Garderobe und zweiflügelige Tür mit Glas) ausdrücklich als „Vorrichtung, die zu einer Betriebsanlage gehört“, bezeichnet (Erk 23. 2. 1984, 83/16/0051, mit Bezug auf Erk 16. 11. 1972, 1756/71, und 19. 12. 1974, 1159/73).