ABGB: §§ 880 a, 1295 Abs 2
Rechtsmißbrauch bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist dann evident, wenn der Schädigungszweck so sehr im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten; erfolgt dagegen die Abberufung der Bankgarantie unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht, kann ein augenscheinlicher Rechtsmißbrauch nicht vorliegen.