StruktVG: Art III
UmgrStG: Art III
Nach § 8 Abs 1 StruktVG ist Voraussetzung, daß der Betrieb im Zeitpunkt der Einbringung länger als zwei Jahre besteht. Eine Fünfjahressperre besteht nach § 8 Abs 7 StruktVG nur für den Fall, daß vor der Einbringung eine Umwandlung nach Art IV der GmbH-Nov 1980 stattgefunden hat. § 12 des UmgrStG sieht überhaupt keine Mindestbestehensdauer für die Anwendung des Art III vor, eine Einbringung innerhalb von zwei Jahren nach Gründung löst allerdings keine Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerbefreiung aus.