BewG § 10 Abs 2, § 13 Abs 2
Auch wenn das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich in einer Liegenschaft (Land- und Forstwirtschaft) besteht, ist der Wert der Anteile nicht mit dem Einheitswert des Grundvermögens (land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), sondern mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen.