EStG § 22
DBA-BRD: Art 8 und 9
Ein in der BRD wohnhafter und in Österreich tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Beteiligung an einer österr GmbH 33,3 % beträgt, erzielt im Wege der Veranlagung zu erfassende Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und nicht gem § 70 zu besteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Umstand, daß Art 8 des DBA-BRD Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nennt, ändert daran nichts. Auch nach Art 9 DBA-BRD (Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) stünde nämlich Österreich das Besteuerungsrecht zu. In welcher Weise Österreich ein ihm jedenfalls zugewiesenes Besteuerungsrecht innerstaatlich ausschöpft, kann durch ein DBA nicht beeinflußt werden.