EStG §§ 7, 16 Abs 1 Z 8
Der Ansatz einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für einen PKW führt im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Der Senat hat keine Bedenken, grundsätzlich von einer achtjährigen Nutzungsdauer (einem AfA-Satz von 12,5 %) auszugehen. Macht ein StPfl eine niedrigere Nutzungsdauer geltend, so hat er dies entsprechend seinem Fahrzeugtyp und seiner durchschnittlichen Jahresfahrleistung nachzuweisen.