EStG: § 99
DBA-Liechtenstein
Sind vier in Österreich ansässige Personen an einer liechtensteinischen KG im Ausmaß von 48 % beteiligt, so findet Art 7 des DBA-FL mit der Wirkung Anwendung, daß Liechtenstein berechtigt ist, die den liechtensteinischen Betriebstätten der KG zuzurechnenden Gewinnanteile der österr Beteiligten zu besteuern. Gem Art 23 Abs 2 des Abkommens ist aber auch Österreich zur steuerlichen Erfassung dieser Gewinnanteile berechtigt, muß allerdings die liechtensteinischen Steuern entsprechend anrechnen. Verluste, die in den liechtensteinischen KG-Betriebstätten anfallen (und auch nach österr Steuerrecht verwertbare Verluste darstellen) sind nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig.