EStG: §§ 2, 7, 27
UStG: § 10
1. Die entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenußrechts an Dividenden bewirkt, daß die Dividenden dem Fruchtgenußberechtigten als eigene Einkünfte zugerechnet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Fruchtgenußberechtigten die Disposition über die Einkünfteerzielung überlassen wird, was zumindest dann gegeben ist, wenn dem Fruchtgenußberechtigten (allenfalls im Innenverhältnis) das Stimmrecht bei Hauptversammlungsbeschlüssen eingeräumt wird.