EStG: § 4 Abs 2, § 4 Abs 4 Z 4
Ein Forschungsfreibetrag kann auch nachträglich (zB im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens) geltend gemacht werden. Eine nachträgliche prozentuelle Erhöhung des Ausmaßes wird nach den Regeln der Bilanzänderung zu beurteilen sein.