EStG: § 29 Z 1
Die Besteuerung von privaten Gegenleistungsrenten ist im § 29 Z 1 EStG abschließend geregelt. Die Renten werden einkommensteuerpflichtig, wenn sie den ausschließlich nach § 16 Abs 2 und 4 BewG errechneten Kapitalwert übersteigen. Andere Werte des BewG - wie zB der gemeine Wert im § 16 Abs 5 BewG - oder die Berücksichtigung von Rechnungszinsen sind nicht vorgesehen.