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Zum Begriff der „Rückvergütung“ von Versicherungsprämien

SteurrechtErlaßrundschau SteurrechtRdW 1992, 94 Heft 2 v. 1.2.1992

EStG: § 18 Abs 1 Z 2

Der Begriff der „Rückvergütung“ in § 18 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 setzt eine tatsächliche Rückvergütung - in Form einer Rückzahlung oder in Form einer Kompensation mit Prämienleistungen - voraus. Der Verzicht auf eine fällige Zwischenauszahlung löst daher nicht die steuerlichen Konsequenzen einer Rückvergütung aus.

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