EStG: § 18 Abs 1 Z 2
Der Begriff der „Rückvergütung“ in § 18 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 setzt eine tatsächliche Rückvergütung - in Form einer Rückzahlung oder in Form einer Kompensation mit Prämienleistungen - voraus. Der Verzicht auf eine fällige Zwischenauszahlung löst daher nicht die steuerlichen Konsequenzen einer Rückvergütung aus.