EStG: § 4 Abs 4
DBA-Japan
Ein österr Unternehmen, das im Industrieanlagenbau in Fernost tätig ist und sich aus wirtschaftlichen Überlegungen genötigt sieht, in Japan eine Tochtergesellschaft zu errichten, deren Aufgabe in Service- und Wartungsarbeiten bei den Kunden des österr Unternehmens besteht, hat gem Art VII DBA-Japan darauf zu achten, daß die Leistungsbeziehungen zwischen der österr Muttergesellschaft und der asiatischen Tochtergesellschaft fremdverhaltenskonform ausgestaltet werden. Dies bedeutet, daß Leistungen, die die ausländische Tochtergesellschaft der österr Muttergesellschaft gegenüber erbringt (Service und Wartung der von Österreich gelieferten und aufgestellten Anlagen) entsprechend abgegolten werden. Wird die Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, daß ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise an die Kunden der österr Muttergesellschaft zu verrechnen, so muß die österr Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden daher aus solchen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Art VII DBA-Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (und in Japan zu korrespondierenden Betriebseinnahmen).