Wie kurz vor Redaktionsschluß bekannt geworden ist, hat der VfGH mit Erk 12. 12. 1991, V 53/91 ua, (nur) Artikel I § 1 Abs 3 Z 1 (Ausschluß der Liebhaberei bei Verlusten, die aus gesamtwirtschaftlichen oder im Hinblick auf öffentliche Interessen aus besonderen regionalen Gründen in Kauf genommen werden) sowie Artikel II (Rückwirkung) der LiebhabereiVO aufgehoben. In ihren Kernbereichen ist die LiebhabereiVO somit gesetzeskonform. RdW wird im nächsten Heft die wesentlichen Entscheidungsgründe darstellen.