Vor kurzem hat der VfGH mit zwei Erk aufhorchen lassen: Zum einen hat er mit Erk 12. 12. 1991, G 188, 189/91 (zum EStG 1972) und G 290/91 (zum EStG 1988; vgl RdW 1991, 369) die Wortfolge „und gleichen Familienstandes“ in § 34 Abs 2 EStG 1972 und ESG 1988 sowie § 34 Abs 7 EStG 1988 als gleichheitswidrig aufgehoben. Zum anderen hat er die derzeitige, wegen des Bankgeheimnisses höchst lückenhafte Erfassung der Kapitalerträge nicht beanstandet. Im folgenden werden die wesentlichen Passagen der rechtlichen Begründung im Wortlaut dargestellt: