ASchG § 21 Abs 2, § 22 Abs 2
Sind in einem von mehreren Personen gemeinsam geführten Betrieb mehrere Personen Arbeitgeber der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, so steht das Antragsrecht iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz und § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG nicht jedem einzelnen Arbeitgeber, sondern nur der Gesamtheit aller Arbeitgeber des Betriebes zu.