MSchG: § 10 Abs 5 (nunmehr Abs 6), § 15 Abs 4
Eine während der Kündigungsschutzfrist des MSchG ausgesprochene Kündigung ist auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Schutzfrist wirksam hätte gekündigt werden können.