EO § 294 Abs 1, § 308
GmbHG § 35 Abs 1, § 76
Das Forderungspfandrecht (hier: an Einlageforderung einer GmbH) belastet auch den Drittschuldner; alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam; der GmbH-Gesellschafter kann daher zwar seinen Geschäftsanteil auch nach Pfändung veräußern, sich aber dadurch nicht von der Pfandschuld befreien.