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Umfang der Zuständigkeit gem § 49 Abs 2 Z 5 JN

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 80 Heft 2 v. 1.2.1992

JN § 49 Abs 2 Z 5

Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht derart einschränkend ausgelegt werden, daß darunter nur Streitigkeiten darüber, ob nun ein gültiger Vertrag vorliegt oder nicht, falle; vielmehr erfaßt diese Bestimmung auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch.

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