JN § 49 Abs 2 Z 5
Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht derart einschränkend ausgelegt werden, daß darunter nur Streitigkeiten darüber, ob nun ein gültiger Vertrag vorliegt oder nicht, falle; vielmehr erfaßt diese Bestimmung auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch.