ABGB § 1295
WG: Art 17, 43
Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Akzeptanten oder von dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbrach, so trifft sie beim Abschloß eines Diskontvertrages eine Aufklärungspflicht; ohne eine solche Aufklärung muß sie von vornherein mit einer im Falle des späteren Rückgriffs mangels Zahlung eintretenden Schädigung des Partners des Diskontvertrages rechnen, weil dieser bei Kenntnis der verschwiegenen Sachlage wahrscheinlich Barzahlung verlangt oder jedenfalls rechtzeitig sich seiner beim Grundgeschäft ausbedungenen Sicherheiten, zB des Eigentumsvorbehaltes, bedient hätte.