In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob ein Abschlußprüfer, der im Zuge seiner Tätigkeit auf den Verdacht einer im Rahmen der geprüften Gesellschaft begangenen oder bevorstehenden strafbaren Handlung stößt, zur Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet ist. Ausgeklammert bleiben die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer aktiven Beteiligung des Abschlußprüfers an solchen strafbaren Handlungen, insbesondere durch eine vorsätzliche, unrichtige Ausstellung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes.