HGB §§ 270, 276
Bei einer bloß durch die Satzung und nicht durch Gesetz angeordneten Abschlußprüfung ist die Satzungsbestimmung regelmäßig dahin auszulegen, daß für Art und Umfang der Prüfung die Bestimmungen der gesetzlichen Pflichtprüfung maßgebend sind, falls die Satzung keine anderslautende Regelung enthält.