GmbHG § 93 Abs 5
Zum Vermögen einer GmbH, das eine Nachtragsliquidation rechtfertigt, gehören auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (etwa Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten) und Geldansprüche auf Schadenersatz gegen den Werkunternehmer; auch damit zusammenhängende offene Haftrücklässe und Bankgarantien können derartiges Vermögen sein.