EStG § 16, § 20
Das Erlernen einer Fremdsprache betrifft idR die allgemeine Lebensführung. Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit ausnahmsweise Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt.