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Keine Streitanmerkung bei Wiederaufnahmsklage betreffend Löschungsklageverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 404 Heft 12 v. 1.12.1992

GBG § 61

ZPO § 530

Der im Verfahren über die Löschungsklage unterlegene Beklagte kann die Streitanmerkung seiner Wiederaufnahmsklage nicht erwirken; die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage ist, weil vom Gesetz nicht vorgesehen, abzulehnen.

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