GBG § 61
ZPO § 530
Der im Verfahren über die Löschungsklage unterlegene Beklagte kann die Streitanmerkung seiner Wiederaufnahmsklage nicht erwirken; die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage ist, weil vom Gesetz nicht vorgesehen, abzulehnen.
GBG § 61
ZPO § 530
Der im Verfahren über die Löschungsklage unterlegene Beklagte kann die Streitanmerkung seiner Wiederaufnahmsklage nicht erwirken; die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage ist, weil vom Gesetz nicht vorgesehen, abzulehnen.