B-VG Art 7
MRG § 1 Abs 2 Z 1, § 30, § 43 Abs 1, § 49 Abs 2
Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den anderen in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt; es reicht daher jetzt der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb (§ 1 Abs 4 MG) für die Ausnahme vom Kündigungsschutz nicht mehr aus. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.