EStG: § 4 Abs 1
1. Einbringung
Die Einbringung des Betriebes einer Kommanditgesellschaft in die Komplementär-GmbH mit nachfolgender Löschung der KG bewirkt steuerlich mit Ablauf des Einbringungsstichtages den Untergang der Mitunternehmerschaft. Es muß daher auch Sonderbetriebsvermögen die Betriebsvermögenseigenschaft verlieren, sodaß der Übergang auf das Privatvermögen des Mitunternehmers anläßlich der Einbringung zu Buchwerten als ein Fall der Gewinnverwirklichung anzusehen ist. Da nicht sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden, fällt der Buchgewinn nicht unter die Tarifbegünstigung des § 37 EStG 1988.