GmbHG § 5 Abs 4
HGB § 30
Der Sitz der Gesellschaft kann auch mit dem Namen einer Ortschaft innerhalb des größeren Gebietes einer politischen Gemeinde bezeichnet werden, wenn diese Ortsbezeichnung nach der Verkehrsauffassung eindeutig ist; dies ist zumindest dann der Fall, wenn sich die Ortsbezeichnung auf ein eigenes Siedlungsgebiet (mit einem gleichlautend benannten Postamtssprengel) bezieht.