KStG 1966: § 8 Abs 4
KStG § 9
Im Falle einer verunglückten Organschaft stellen die von der Muttergesellschaft übernommenen Verluste ungeachtet der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages (verdeckte) Einlagen dar.
KStG 1966: § 8 Abs 4
KStG § 9
Im Falle einer verunglückten Organschaft stellen die von der Muttergesellschaft übernommenen Verluste ungeachtet der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages (verdeckte) Einlagen dar.