EStG § 19
1. Eine Gutschrift in den Aufschreibungen des Schuldners führt nur dann zu einem Abfließen des betreffenden Betrages, wenn darüber hinaus zum Ausdruck kommt, daß der Betrag von nun an dem Berechtigten zur tatsächlichen Verwen-
Seite 359
EStG § 19
1. Eine Gutschrift in den Aufschreibungen des Schuldners führt nur dann zu einem Abfließen des betreffenden Betrages, wenn darüber hinaus zum Ausdruck kommt, daß der Betrag von nun an dem Berechtigten zur tatsächlichen Verwen-
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