ArbVG § 36 Abs 2 Z 3
AZG § 1 Abs 2 Z 8
Ein Angestellter, der in seiner Abteilung selbständig Arbeitsverträge begründen und beenden und darüber entscheiden kann, in welchen Bereichen er die ihm unterstellten Arbeitnehmer einsetzt, der im Rahmen eines vorgegebenen Budgets die Gehälter der von ihm aufgenommenen Personen zu vereinbaren hat, an den wesentlichen Unternehmerentscheidungen über Werbe- und Marketingmaßnahmen und über die Höhe der Produktpreise beteiligt und der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt ist, ist leitender Angestellter iSd ArbVG und des AZG.